Netzzugang Gas
Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben gem. § 20 Abs. 1 EnWG jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfreien Netzzugang zu gewähren sowie die Bedingungen einschließlich der Musterverträge für diesen Netzzugang im Internet zu veröffentlichen. Diese Bedingungen sind unter der Rubrik Netzanschlüsse veröffentlicht.
Gemäß § 23c Abs. 4 Nr. 6 EnWG
Marktgebiet (Gas) | |
GASPOOL | THE Trading Hub Europe |
bis 30.09.2021 | ab 01.10.2021 |
Ansprechpartner im Unternehmen für Netzzugangsfragen gemäß § 23c Abs. 6 Nr. 2 EnWG ist:
Ansprechpartner Netzzugang (Gas)
Stadtwerke Bad Bramstedt Netz GmbH
Herr Tim Grawert
Lohstücker Weg 10 - 12
24576 Bad Bramstedt
Telefon (04192) 20131-0
Telefax (04192) 20131-26
E-Mail Netznutzung [at] badbramstedtnetz.de
Der Lieferantenrahmenvertrag regelt das Vertragsverhältnis zwischen Netzbetreiber und Lieferant bei der Belieferung von Kunden des Lieferanten mit Gas an Ausspeisepunkten, die an das Netz des Netzbetreibers angeschlossen sind (§23c Abs. 4 Nr. 7 EnWG). Der Abschluss von Lieferantenrahmenverträgen erfolgt über das von uns beauftragte:
Dienstleistungsunternehmen
EVU-Assist GmbH
Heidbergstraße 100
22846 Norderstedt
Lieferantenrahmenvertrag und deren Anlagen finden Sie hier:
Die Stadtwerke Bad Bramstedt Netz GmbH veröffentlicht an dieser Stelle vorläufige bzw. verbindliche Netznutzungsentgelt für die Sparte Gas gemäß §20 EnWG.
Alle Angaben dienen zur allgemeinen Information; Anpassungen und Irrtümer bleiben vorbehalten.
Wir weisen darauf hin, dass aufgrund der derzeit noch nicht vollständig vorliegenden Kalkulationsgrundlage von einer Veröffentlichung endgültiger Netzentgelte für das Jahr 2024 nach § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG abgesehen werden musste. Stattdessen erfolgt zum 16.10.2023 eine Veröffentlichung unserer vorläufigen Netzentgelte nach § 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG. Die verbindlichen Netzentgelte für das Jahr 2024 können von den vorstehenden vorläufigen Netzentgelten abweichen. Hintergrund für die derzeit bestehenden Unsicherheiten bei der Ermittlung der (vorläufigen) Netzentgelte sind die zahlreichen, noch ausstehenden behördlichen Entscheidungen zur Bestimmung der Erlösobergrenze.
Alle Angaben dienen zur allgemeinen Information; Anpassungen und Irrtümer bleiben vorbehalten.
gültig ab 01.01.2024
gültig ab 01.01.2023
gültig ab 01.01.2022
Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikationin intelligenten Energienetzen (Messstellenbetriebsgesetz - MsbG)
"Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22.Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist"
Hier finden Sie die Lastprofilverfahren (gem. § 23c Abs. 6 Nr. 3 EnWG), die im Gasnetz der Stadtwerke Bad Bramstedt Netz GmbH, zur Anwendung kommen, sowie die verwendete Wetterstation für die Prognosetemperaturen:
gültig seit 01.11.2016