Bilaterale Vereinbarung:
Die Stadtwerke Bramstedt Netz GmbH macht als Netzbetreiber im Verhältnis zu ihrem verbundenen Vertrieb, der Stadtwerke Bramstedt GmbH, von der Option nach Ziff. 6 Satz 1 des Tenors des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 11.07.2006 (Az. BK6-06-009) Gebrauch.
Es wird versichert, dass den übrigen Lieferanten Informationen zu gleichwertigen Zeitpunkten sowie in gleichwertigem Umfang und gleichwertiger Qualität zur Verfügung gestellt werden.
Gesetzliche Grundlagen (Stromnetz):